Will das Finanzgericht einem Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung (
§ 272 AO) nicht entsprechen, so muß es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige
durch einen Steuerberater vertreten ist.
Die Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung ist eine Ermessensentscheidung,
die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles soweit begründet werden muß, daß dem Bundesfinanzhof eine Nachprüfung
möglich ist.
Unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Entwicklung seit 1945 und dem sich daraus ergebenden begrenzten Ermessensspielraum
des Finanzgerichts kann das Finanzgericht den Antrag des Steuerpflichtigen auf mündliche Verhandlung in der Regel nur dann
zurückweisen, wenn es seinen Anträgen in allen Punkten entspricht oder wenn sich die Angriffe des Steuerpflichtigen bei
einem unstreitigen Sachverhalt lediglich gegen eine feststehende Rechtsprechung richten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 75 BFHE 1962 S. 151 Nr. 74 QAAAB-47269
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