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BFH Urteil v. - VI 67/60 U BStBl 1961 III S. 427

Leitsatz

Ist vom Betriebsfinanzamt ein Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitzfinanzamt nicht nur für das Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern auch für die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. Wird die Feststellung vom Betriebsfinanzamt geändert, so sind auch die Einkommensteuerveranlagungen, die auf der Feststellung beruhen, zu ändern.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 427
BFHE 1962 S. 441 Nr. 73
WAAAB-47228

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