Es handelt sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 4 Abs. 1 StAnpG, wenn nach der Vereinbarung der Parteien bei
Abschluß eines Veräußerungsvertrages der Vertrag seine Wirksamkeit für den Fall verlieren soll, daß über die tarifliche
Begünstigung des sich aus dem Veräußerungsgeschäft ergebenden Gewinns (§§
16,
34 EStG) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine die Vergünstigung bejahende rechtskräftige Entscheidung der dafür zuständigen
Stelle (Finanzamt, Steuergericht) nicht ergangen ist.
Tritt die auflösende Bedingung im Laufe des Verfahrens über die Berufung ein, so hat das Finanzgericht die Hauptsache für
erledigt zu erklären und die Steuerfestsetzung nach § 4 Abs. 2 StAnpG zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 112 BFHE 1962 S. 297 Nr. 74 DAAAB-47217
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