Der dem Steuerpflichtigen bekanntgegebene Prüfungsauftrag unterbricht die Verjährung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf,
wieviel Zeit zwischen der Bekanntgabe und der Ausführung des Auftrags verstreicht.
Die Lohnsteueraußenprüfung und der ihr zugrunde liegende Auftrag unterbrechen nicht nur die Verjährung des Lohnsteuerhaftungsanspruchs,
sondern auch die Verjährung der Lohnsteueransprüche gegen die Arbeitnehmer.
Hat das Finanzgericht die Berufung eines Steuerpflichtigen zunächst zurückgewiesen oder verworfen und hat die dagegen eingelegte
Rechtsbeschwerde zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht geführt, so sind auch
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wenn das Finanzgericht die Berufung erneut
zurückweist oder verwirft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 275 BFHE 1961 S. 72 Nr. 71 PAAAB-47213
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