§ 26 Abs. 4 EStG 1957 gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, bei Steuerpflichtigen, deren Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis
1957 auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten beruhen und die vor dem erlassen worden sind, eine Berichtigungsveranlagung
nach den §§ 26 Abs. 1, 26a-26e
EStG 1957 durchzuführen, wenn die betreffenden Steuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das nicht mehr vollstreckbar sind.
§ 26 Abs. 4 EStG 1957 ist nicht so auszulegen, daß das Finanzamt auf Grund dieser Vorschrift die Einkommensteuer nur auf den Betrag festsetzen
kann, den die Ehegatten vor dem , dem Zeitpunkt der Verkündung des (BStBl 1957 I S. 193), gezahlt haben.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 66 BFHE 1962 S. 171 Nr. 74 VAAAB-47211
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