Gewährt ein Gewerbetreibender bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf seinen Kunden einen Barzahlungsnachlaß
durch Ausgabe von Gutscheinen (Rabattmarken usw.) und macht er die Auszahlung des Rabattbetrages davon abhängig, daß der
Kunde durch Sammlung von Rabattmarken und Einkleben derselben in eine Rabattkarte einen Mindesteinkauf belegt, so entsteht
der Rabattanspruch des Kunden erst mit dem Erreichen des Mindesteinkaufes. Bis dahin ist der Rabattanspruch des Kunden und
dementsprechend auch die Rabattverpflichtung des Rabattgebers aufschiebend bedingt.
Macht der Rabattgeber die Auszahlung des Rabattbetrages weiter davon abhängig, daß die Rabattkarte innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes zur Einlösung vorgelegt wird, so steht die Rabattverpflichtung des Rabattgebers von ihrer Entstehung an unter
einer auflösenden Bedingung.
Die Bildung einer Rückstellung für Rabattverpflichtungen, die bis zum Bewertungsstichtage entstanden und noch nicht erloschen
sind, ist zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 80 BFHE 1960 S. 212 Nr. 70 FAAAB-47196
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