Der in
§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG verwandte Begriff "Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört" ist nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
sondern nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Gewinnermittlung abzugrenzen.
Unter "Grund und Boden" ist nur der "nackte" Grund und Boden zu verstehen. Besondere Anlagen auf oder im Grund und Boden,
die zum beweglichen Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören, sind grundsätzlich als eigene Wirtschaftsgüter aktivierungspflichtig.
Erstanlagekosten von Baumschulkulturen sind aktivierungspflichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 398 BFHE 1962 S. 359 Nr. 73 AAAAB-47189
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