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BFH Urteil v. - VI 108/59 U BStBl 1960 III S. 250

Leitsatz

Der Freibetrag des § 48 BVFG steht, auch wenn eine den Voraussetzungen dieser Vorschrift genügende Verpachtung durch eine Erbengemeinschaft erfolgt, den an der Erbengemeinschaft beteiligten Miterben insgesamt nur einmal zu. Der Freibetrag ist bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, indem die gesamten Einkünfte um den Freibetrag und die auf die einzelnen Miterben entfallenden Anteile um den diesen jeweils entsprechenden Teil des Freibetrags gemindert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 250
BFHE 1961 S. 9 Nr. 71
IAAAB-47169

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