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BFH Urteil v. - VI 124/59 U BStBl 1960 III S. 108

Leitsatz

  1. Wesen und Wirkung der sogenannten Anrufungsauskunft im Sinne des § 56 LStDV.

  2. Gegen eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft ist weder das Berufungsverfahren noch das Beschwerdeverfahren zulässig. Eine richterliche Entscheidung über die in der Anrufungsauskunft vertretene Rechtsauffassung des Finanzamts kann nur im Steuerfestsetzungsverfahren (Haftungsverfahren) herbeigeführt werden.

  3. Feststellungsklagen sind im Besteuerungsverfahren im allgemeinen nur zulässig, wenn sie vom Gesetz ausnahmsweise besonders zugelassen sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 108
BFHE 1960 S. 290 Nr. 70
UAAAB-47126

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