Erfolg wie Mißerfolg eines vom Steuerpflichtigen eingelegten Rechtsmittels werden kostenrechtlich nach oben wie nach unten
durch den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag begrenzt. Daher bleibt eine gemäß
§ 243 Abs. 3 AO durch die Rechtsmittelbehörde zum Nachteil des Steuerpflichtigen vorgenommene Erhöhung der angefochtenen Steuer außer Betracht.
Dasselbe gilt, soweit die Rechtsmittelbehörde die angefochtene Steuer - über den Antrag des Steuerpflichtigen hinaus - gemäß
§ 243 Abs. 2 AO zu seinem Vorteil niedriger festsetzt.
Wird über mehrere Steuerfälle - z.B. die Einkommensteuer mehrerer Veranlagungszeiträume - in einer Rechtsmittelentscheidung
entschieden oder die Hauptsache in einem Bescheid nach
§ 94 AO erledigt und ist demgemäß nur ein Streitwert festzustellen, so sind gleichwohl Erfolg wie Mißerfolg getrennt für jeden
einzelnen Steuerfall bzw. für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum nach dem zu 1. dargelegten Grundsatz zu beurteilen. Nur
die sich hiernach für alle Steuerfälle bzw. Veranlagungszeiträume ergebende Gesamtsumme kommt für die Beurteilung der Frage
in Betracht, ob bzw. inwieweit der Steuerpflichtige im endgültigen Ergebnis nach
§ 307 Abs. 1 AO unterlegen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 40 BFHE 1961 S. 105 Nr. 72 HAAAB-47097
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