Führt ein Angehöriger eines freien Berufes laufende Aufzeichnungen, die über diejenigen hinausgehen, die zum Zwecke einer
Uberschußrechnung im Sinne des
§ 4 Abs. 3 EStG erforderlich sind, wählt er auch dem Finanzamt gegenüber die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich durch einen ausdrücklichen
Hinweis in seiner Steuererklärung sowie durch Einreichung von Bilanzen, in denen außer den streitigen Honorarforderungen offensichtlich
sämtliche aktiven und passiven Werte seines beruflichen Vermögens einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten sowie Rückstellungen
ausgewiesen und für die Gewinnermittlung unter Berücksichtigung der laufend aufgezeichneten Entnahmen und Einlagen gegenübergestellt
sind, so muß er grundsätzlich gegen sich gelten lassen, daß er seinen Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat.
Steuerpflichtige, die zulässigerweise ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben, können gegenüber einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO nicht einwenden, sie wollten den Gewinn nunmehr nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben.
Angehörige der freien Berufe haben bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG Honorarforderungen, die infolge Vollendung ihrer vertraglichen Leistungen bürgerlich-rechtlich entstanden sind, auch insoweit
zu aktivieren, als Rechnungen dafür gegenüber den Auftraggebern noch nicht erstellt sind. Drohende Schadenersatz- oder Gewährleistungsverbindlichkeiten
wegen mangelhafter Werk- oder Dienstleistung sowie die Gefahr der Abnahmeverweigerung wegen nicht vertragsmäßiger Werkherstellung
(
§ 640 Abs. 1 BGB) können durch eine Rückstellung nach allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt werden.
Besteht bei bis zum Bilanzstichtag erbrachten, selbständig abrechenbaren Teilleistungen ein Anspruch auf Vergütung nach einer
Gebührenordnung oder auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so ist dieser Anspruch zu aktivieren.
Aufwendungen für Werk- und Dienstleistungen freier Berufsangehöriger, die bis zum Bilanzstichtag noch nicht zu aktivierungspflichtigen
Honoraransprüchen im Sinne der obigen Ziff. 3 und 4 geführt haben, können aktivierungspflichtig sein.
Das Finanzamt kann davon ausgehen, daß die von einem Steuerpflichtigen eingereichte Steuererklärung nebst Unterlagen über
die Gewinnermittlung richtig und vollständig ist. Es braucht, auch wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in den von ihm
eingereichten Gewinnermittlungsbilanzen Honorarforderungen nicht ausgewiesen hat, dieserhalb keine Rückfragen zu halten, es
sei denn, die Akten lassen im übrigen insoweit Zweifel an der Vollständigkeit der Bilanzen aufkommen. Die bloße Möglichkeit,
daß noch ausstehende Honorarforderungen vorhanden sein können, genügt hierzu nicht. Werden solche Honorarforderungen bei einer
späteren Betriebsprüfung festgestellt, so handelt es sich um neu bekanntgewordene Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff.
1
AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 291 BFHE 1961 S. 111 Nr. 71 AAAAB-47069
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