Zur Frage des Abzugs der Arbeitsvergütung bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern:
Nur der Teil der Arbeitsvergütung ist abzugsfähig, der nicht über das angemessene Maß hinausgeht.
Die Angemessenheit ist auch im Hinblick auf die Höhe des den Eltern verbleibenden Gewinns zu prüfen.
Der Senat tritt der Entscheidung des I. Senats I 193/55 U vom (BStBl 1956 III S. 17, Slg. Bd. 62 S. 43) bei, wonach ein Vater für die Arbeitslöhne der mitarbeitenden Söhne, die nicht ausgezahlt worden sind,
eine Schuld in der Bilanz seines Betriebes ausweisen muß. Erstreckt sich die Passivierung der Lohnschuld jedoch lediglich
auf den Teil, der in einer Gewinnbeteiligung besteht, und wird hierdurch ein von Jahr zu Jahr steigender Passivposten unverzinslich
angesammelt, so kann hieraus zu schließen sein, daß insoweit eine ernsthaft vereinbarte Arbeitsvergütung nicht vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 44 BFHE 1960 S. 116 Nr. 70 YAAAB-47048
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