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BFH Urteil v. - I 201/58 U BStBl 1959 III S. 482

Leitsatz

  1. Wertschwankungen (Werterhöhungen und Wertminderungen), die bei einem im ganzen verpachteten (ruhenden) Gewerbebetrieb während der Pachtdauer eintreten, bleiben beim Verpächter einkommensteuerrechtlich grundsätzlich außer Betracht.

  2. Die bei Beginn der Verpachtung vorhandenen stillen Rücklagen müssen versteuert werden. Dabei hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die Versteuerung alsbald oder zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will. Spätestens sind die stillen Rücklagen bei der Veräußerung der Wirtschaftsgüter zu versteuern.

  3. Bei der Errechnung des Veräußerungsgewinns aus Wirtschaftsgütern eines ruhenden Gewerbebetriebs, der vor dem Währungsstichtag verpachtet worden ist, sind statt der früheren Buchwerte die nach dem DMBG zulässigen Höchstwerte als Ausgangswerte anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 482
BFHE 1960 S. 590 Nr. 69
FAAAB-47037

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