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BFH Urteil v. - IV 118/59 S BStBl 1960 III S. 21

Leitsatz

Die Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter nach § 89 b HGB ist weder Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG noch ist sie Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG. Die Tarifvorschrift des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und 2 EStG findet keine Anwendung.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 21
BFHE 1960 S. 52 Nr. 70
IAAAB-47023

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