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BFH Urteil v. - IV 265/58 U BStBl 1959 III S. 406

Leitsatz

  1. Eine im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebes gezahlte Rente kann auch dann eine Versorgungsrente sein, wenn sich Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig gegenüberstehen. Der Versorgungscharakter der Rentenleistungen kann sich aus anderen Umständen zwingend ergeben.

  2. Auch die einem Einzelunternehmer für die Überlassung des Betriebes gezahlte Rente kann beim Erwerber als betriebliche Versorgungsrente abzugsfähig sein.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 406
BFHE 1960 S. 387 Nr. 69
DAAAB-46942

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