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BFH Urteil v. - V 6/58 U BStBl 1959 III S. 379

Leitsatz

Auch Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Verteidiger in Strafsachen nach den §§ 63 ff. der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in Ansatz bringt, sind gesetzlich bemessene Gebühren im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, soweit sie sich in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen halten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 379
BFHE 1960 S. 314 Nr. 69
JAAAB-46927

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