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BFH Urteil v. - VI 67/58 U BStBl 1959 III S. 346

Leitsatz

Sperrmarkgewinne können "sonstige Einkünfte" im Sinne von § 22 Ziff. 2, § 23 EStG 1951 sein, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Entsperrung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 346
BFHE 1960 S. 222 Nr. 69
GAAAB-46915

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