Der VI. Senat tritt der Auffassung des I. Senats über die steuerliche Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten
(Urteile des Bundesfinanzhofs I 231/56 S vom , BStBl 1958 III S. 27, Slg. Bd. 66 S. 66; I 105/57 U vom , BStBl 1958 III S. 70, Slg. Bd. 66 S. 178) und von Gesellschaftsverhältnissen zwischen Ehegatten ( vom 26.
August 1958, BStBl 1958 III S. 445, Slg. Bd. 67 S. 450) bei.
Die Finanzämter und die Steuergerichte brauchen dem Antrag eines Steuerpflichtigen, die Veranlagung vorläufig zu machen
oder die Entscheidung auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in einer bereits anhängigen anderen Sache über die Verfassungsmäßigkeit
eines Gesetzes entschieden hat, grundsätzlich nicht zu entsprechen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 172 BFHE 1959 S. 451 Nr. 68 CAAAB-46912
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