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BFH Urteil v. - IV 301/57 S BStBl 1959 III S. 387

Leitsatz

Decken Unterstützungskassen ihre satzungsmäßigen Kassenleistungen nur zum Teil durch den Abschluß von Versicherungsverträgen mit Versicherungsgesellschaften (Teilrückdeckung), so sind die Zuwendungen an diese Kassen von 1,5 % der Lohn- und Gehaltssumme des zuwendenden Betriebes prozentual, d.h. nach dem Verhältnis zwischen den rückgedeckten und nicht rückgedeckten Kassenleistungen, zu kürzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 387
BFHE 1960 S. 337 Nr. 69
ZAAAB-46900

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