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BFH Urteil v. - IV 73/58 U BStBl 1959 III S. 161

Leitsatz

Die in den §§ 176 bis 179 GVG bezeichneten Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Ordnung stehen in entsprechender Anwendung des § 180 GVG auch einem einzelnen Finanzrichter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung ( § 274 Abs. 3 AO) zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 161
BFHE 1959 S. 422 Nr. 68
LAAAB-46880

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