Schriftliche Bescheide und Rechtsmittelentscheidungen, die im Besteuerungsverfahren ergehen, müssen im Ausland gemäß
§ 14 Abs. 1 VwZG mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder
diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt werden, soweit nicht die Sondervorschrift des
§ 14 Abs. 2 VwZG Platz greift oder ein
Staatsvertrag eine abweichende Regelung zuläßt.
Die vereinfachte Form der Zustellung nach
§ 17 VwZG (Zusendung durch einfachen Brief) gilt nur für Zustellungen im Inland.
Der Ausschluß der Heilung von Zustellungsmängeln gemäß
§ 9 Abs. 2 VwZG gilt im Rahmen der
AO auch dann, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 181 BFHE 1959 S. 476 Nr. 68 QAAAB-46874
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