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BFH Urteil v. - VI 125/56 U BStBl 1957 III S. 387

Leitsatz

  1. Mehrarbeitszuschläge sind nur steuerfrei, wenn ein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf solche Zuschläge besteht und der Mehrarbeitslohn klar von den anderen Bezügen abgrenzbar ist

  2. Zur Auslegung von Steuergesetzen entgegen ihrem Wortlaut.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 387
BFHE 1958 S. 403 Nr. 65
SAAAB-46856

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