Freianteile, die Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern gewähren, sind als besondere Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2
Ziff. 1
EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie sind einkommensteuerlich mit dem Nennwert der Anteile zu bewerten. Der Senat tritt der
Rechtsauffassung des I. Senats in der Entscheidung I 165/54 S vom (Bundessteuerblatt 1957 III S. 401, Slg. Bd. 65 S. 437) bei.
Ein etwaiger Wertverlust, der durch die Ausgabe der Freianteile bei den alten Anteilen eintritt, gehört nicht zu den Werbungskosten
im Sinne des
§ 9 EStG.
Zur Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 390 BFHE 1959 S. 300 Nr. 67 PAAAB-46805
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