Ein Arbeitnehmer, der aus nicht zwingenden Gründen einen doppelten Haushalt führt, kann wählen,
ob er die Anerkennung von Werbungskosten nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 135/56 U vom (BStBl 1957 III S. 361, Slg. Bd. 65 S. 339) beantragen will oder
ob er die tatsächlichen Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte im Rahmen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2
LStDV 1955 geltend machen will oder
ob er die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung am Arbeitsort zur Arbeitsstätte im Rahmen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2
LStDV 1955 als Werbungskosten berücksichtigt haben will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 84 BFHE 1959 S. 216 Nr. 68 YAAAB-46734
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