BFH Urteil v. - III 161/54 S BStBl 1957 III S. 314
Leitsatz
Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt auch für Betriebsvermögen.
Die Wirksamkeit der
§§ 4 ff. BewG wird weder durch betriebswirtschaftliche Überlegungen noch durch Berufung auf den Teilwertgedanken beseitigt.
Die Pensionsanwartschaften der einzelnen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Grundsätze ihrem Wesen
nach aufschiebend bedingt.
Das Gesetz der großen Zahl rechtfertigt grundsätzlich bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Bildung einer Rückstellung
für Pensionsanwartschaften dem Grunde nach.
Als große Zahl ist die Zahl 100 anzusehen.
Ausgangswert für die Bildung der Rückstellung für Pensionsanwartschaften ist das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
errechnete Deckungskapital, bei dem bereits der Einfluß der Fluktuation berücksichtigt worden ist.
Von dem danach verbleibenden Wert des Deckungskapitals sind Abschläge wegen der Vorbehalte der Unternehmer hinsichtlich der
Pensionszahlungen, der Verwendung des Abzinsungssatzes 3,5 % statt 5,5 % bei der versicherungsmathematischen Berechnung und
aus sonstigen Gründen (eigenkapitalähnlicher Charakter des Rückstellungsbetrags, Verbesserung des Betriebsklimas usw.) in
Höhe von etwa 75 v. H. vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 314 BFHE 1958 S. 206 Nr. 65 EAAAB-46732
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