BFH Urteil v. - VII 102/54 U BStBl 1959 III S. 277
Leitsatz
Der erneute Antrag auf mündliche Verhandlung nach
§294 Abs. 2 AO ist kein weiteres Rechtsmittel. Der Antragsteller braucht durch den Vorbescheid nicht beschwert zu sein. Es genügt, daß der
in dem erneuten Antrag auf mündliche Verhandlung zum Ausdruck kommende Wille des Antragstellers nach weiterer Rechtsklärung
auf einem berechtigten Interesse beruht. Der Senat hält insoweit an dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 257/20 vom nicht fest.
Ein unter Inanspruchnahme einer staatlichen Subvention zustande gekommener Rechnungspreis kann dann als Normalpreis gelten
und der Verzollung zugrunde gelegt werden, wenn die Subventionierung lediglich dem Zwecke dient, die fraglichen Waren auf
dem Markt des Einfuhrlandes absatzfähig zu machen und wenn die Subvention nicht an Bedingungen preislicher Art geknüpft ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 277 BFHE 1960 S. 45 Nr. 69 SAAAB-46694
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