Bei entgeltlicher Bestellung eines Nießbrauchs an einem Mietwohnhaus sind die Mieteinnahmen dem Nießbraucher zuzurechnen;
die AfA kann nur der Hauseigentümer geltend machen; Aufwendungen zur Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses sind bei
dem Nießbraucher oder dem Hauseigentümer als Werbungskosten abzugsfähig, und zwar jeweils bei demjenigen, der sie trägt,
ohne Rücksicht darauf, wer nach bürgerlichem Recht zur Kostentragung verpflichtet ist.
Kleinere Beträge, die der Erwerber eines Hauses kurze Zeit nach dem Erwerb zum Herrichten des Hauses aufwendet, können bereits
im Jahre der Aufwendung als Werbungskosten abgezogen werden, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob sie zusätzliche Anschaffungskosten
des Hauses darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 393 BFHE 1958 S. 419 Nr. 65 NAAAB-46661
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