Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952 betreffend die Steuerfreiheit bestimmter Krankengeldzuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, ist ein allgemeiner
Milderungserlaß aus der Zeit des autoritären Regimes und deshalb von den Steuergerichten zu beachten und auszulegen.
Krankengeldzuschüsse von Arbeitgebern sind im Rahmen von Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952 auch dann steuerfrei, wenn sie an Angestellte gezahlt werden, die freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind.
Allgemeine Milderungserlasse sind nach ähnlichen Grundsätzen wie Rechtsnormen auszulegen. Ihrem Wortlaut kommt besondere
Bedeutung bei der Auslegung zu.
Allgemeine Milderungserlasse aus der Zeit des autoritären Regimes können nach Inkrafttreten des
GG gemäß Art. 129 Abs. 1 von der Stelle, die als Nachfolger des früheren Reichsministers der Finanzen sachlich dafür zuständig
ist, aufgehoben oder geändert werden. Es bedarf dazu nicht der im
GG vorgesehenen Formen der Rechtsetzung.
Zur Berücksichtigung der Billigkeit bei der Auslegung eines Steuergesetzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 69 BFHE 1959 S. 176 Nr. 68 JAAAB-46606
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