Der erkennende Senat tritt der Auffassung des I. Senats im Urteil I 246/54 U vom (Slg. Bd. 61 S. 314,
BStBl 1955 III S. 320) bei, wonach beim Ausscheiden von Produktionsmitteln (Anlagegütern) aus dem Betriebsvermögen, sofern keine Sonderverhältnisse
gegeben sind, regelmäßig eine Gewinnverwirklichung angenommen werden muß, wenn ein Erlös erzielt wird, der über dem Buchansatz
liegt.
Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob der Unterschiedsbetrag auf zu hohen Abschreibungen, auf zwingenden Höchstbetragsvorschriften
des DMBG (z.B. § 16) oder auf Änderungen im Preisgefüge beruht.
Im Falle der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG ist der Veräußerungsgewinn dadurch zu erfassen, daß der Veräußerungserlös des Wirtschaftsguts, soweit er über den fiktiven
Bilanzwert hinausgeht, als Betriebseinnahme angesetzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 195 BFHE 1957 S. 521 Nr. 64 BAAAB-46584
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