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BFH Urteil v. - IV 460/56 U BStBl 1957 III S. 195

Leitsatz

  1. Der erkennende Senat tritt der Auffassung des I. Senats im Urteil I 246/54 U vom (Slg. Bd. 61 S. 314, BStBl 1955 III S. 320) bei, wonach beim Ausscheiden von Produktionsmitteln (Anlagegütern) aus dem Betriebsvermögen, sofern keine Sonderverhältnisse gegeben sind, regelmäßig eine Gewinnverwirklichung angenommen werden muß, wenn ein Erlös erzielt wird, der über dem Buchansatz liegt.

  2. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob der Unterschiedsbetrag auf zu hohen Abschreibungen, auf zwingenden Höchstbetragsvorschriften des DMBG (z.B. § 16) oder auf Änderungen im Preisgefüge beruht.

  3. Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Veräußerungsgewinn dadurch zu erfassen, daß der Veräußerungserlös des Wirtschaftsguts, soweit er über den fiktiven Bilanzwert hinausgeht, als Betriebseinnahme angesetzt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 195
BFHE 1957 S. 521 Nr. 64
BAAAB-46584

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