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BFH Urteil v. - II 102/56 U BStBl 1957 III S. 238

Leitsatz

  1. Sind alle Anteile einer GmbH, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, in der Hand von Ehegatten vereinigt und werden beim Tode eines der Ehegatten dessen Anteile durch gemeinschaftliche Abkömmlinge in Erbengemeinschaft erworben, so tritt dadurch eine Anteilsvereinigung durch den anderen Ehegatten und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge ( § 1 Abs. 3 GrEStG) nicht ein.

  2. Erwerben nach dem Tode des anderen Ehegatten, der einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hatte, dessen Erben in Erbengemeinschaft unmittelbar das Grundstück, so ist die Steuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG in vollem Umfang zu erheben.

  3. In den zu 2) bezeichneten Fällen gehört das Grundstück zum Nachlaß. Auf einen Erwerb durch Miterben zur Teilung des Nachlasses bleibt die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 3 GrEStG anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 238
BFHE 1958 S. 14 Nr. 65
VAAAB-46521

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