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BFH Urteil v. - I 285/56 U BStBl 1957 III S. 264

Leitsatz

  1. Abschn. 53 Abs. 1 GewStR 1951, wonach Gewinnanteile und Gehälter von stillen Gesellschaftern entgegen § 8 Ziff. 3  GewStG unter bestimmten Voraussetzungen dem Gewinn des Unternehmens nicht zuzurechnen sind, ist ein allgemeiner Milderungserlaß aus der Zeit vor Inkrafttreten des GG, der von den Steuergerichten zu beachten und auszulegen ist.

  2. Zur Auslegung eines Gesetzes entgegen seinem Wortlaut.

  3. Sind die Voraussetzungen des Abschn. 53 Abs. 1 GewStR 1951 gegeben, so kommt es auf die Höhe des Gewinnanteils nicht an.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 264
BFHE 1958 S. 82 Nr. 65
WAAAB-46496

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