§ 27 Abs. 1 LAG unterscheidet für die Vermögensabgabe zwischen den dinglichen und den schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen
Entscheidung oder einer Vereinbarung, die sich im Rückerstattungsverfahren nach den Rückerstattungsgesetzen ergeben, und
sieht diese Folgen zum Beginn des als eingetreten an.
Für die Vermögensabgabe kann eine dingliche Rückwirkung nur insoweit eintreten, als dies dem Rückerstattungsrecht entspricht.
Deshalb sind rückerstattete Wirtschaftsgüter, die entzogen waren und kraft des Wiedergutmachungsgedankens so zu behandeln sind, als seien sie nie entzogen worden, zum 21. Juni 1948 dem Rückerstattungsberechtigten zuzurechnen.
Dagegen ist bei einem Wirtschaftsgut, das dem Rückerstattungsberechtigten nicht entzogen war, ihm vielmehr erst durch eine
Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren zugesagt wird, der Rückerstattungsberechtigte lediglich mit der Forderung auf die
Übereignung vermögensabgabepflichtig, die im Sinne des
§ 67 BewG zum sonstigen Vermögen gehört.
In den Fällen der Ziff. 3 unterliegt bei beschränkter Vermögensabgabepflicht der Anspruch auf Übereignung nicht der Vermögensabgabe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 22 BFHE 1959 S. 59 Nr. 68 IAAAB-46492
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