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BFH Urteil v. - IV 630/55 U BStBl 1957 III S. 164

Leitsatz

  1. Die Ablehnung der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht stellt nicht in jedem Falle einen Mangel rechtlichen Gehörs dar. Die Ansetzung eines Termins zur Erörterung vor dem beauftragten Richter nach § 271 AO steht einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 272 AO nicht gleich.

  2. Rentenzahlungen, die ein Gewerbetreibender als Ausgleich für den durch einen Unfall verminderten gewerblichen Gewinn erhält, stellen gewerbliche Einkünfte dar und unterliegen auch der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 164
BFHE 1957 S. 437 Nr. 64
WAAAB-46457

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