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BFH Urteil v. - I 25/56 U BStBl 1956 III S. 386

Leitsatz

In die steuerpflichtige Lohnsumme einer Betriebsstätte sind auch die Arbeitslöhne der ständig auswärts beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so kommt für die Zurechnung die Betriebsstätte in Betracht, mit der die auswärts beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden. Der vom Reichsfinanzhof im Urteil VI 691/38 vom (RStBl 1939 S. 252) vertretenen abweichenden Rechtsauffassung wird nicht gefolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 386
BFHE 1957 S. 496 Nr. 63
VAAAB-46440

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