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BFH Urteil v. - I 226/55 U BStBl 1956 III S. 367

Leitsatz

  1. Die Verpachtung von Anlagevermögen an eine Handelsgesellschaft durch eine Molkereigenossenschaft ist ein Nebengeschäft im Sinne des Abschn. 71 Abs. 3 Ziff. 4 KStR 1951 auch dann, wenn die Genossenschaft die bei ihr angelieferte Milch an die Handelsgesellschaft weitergibt und an der Handelsgesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist.

  2. Überschüsse aus Nebengeschäften, die unter der Bezeichnung Warenrückvergütungen an die Genossen weitergegeben werden, sind keine Betriebsausgaben, sondern ausgeschüttete Gewinne.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 367
BFHE 1957 S. 443 Nr. 63
WAAAB-46350

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