BFH Urteil v. - III 218/56 U BStBl 1956 III S. 339
Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger versäumt, bei der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrags nach der Bezugsfertigkeit einer Wohnung
die Grundsteuervergünstigung geltend zu machen, so kann er das auf den Beginn eines folgenden Kalenderjahres nachholen. Dies
gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei der Bezugsfertigkeit der Wohnung vorgelegen haben
und seitdem nicht fortgefallen sind. Die Steuervergünstigung ist in einem solchen Fall nur noch für den Rest der Laufzeit
des Vergünstigungszeitraums zu gewähren.
Ist für ein Wohnheim, das bis zum bezugsfertig geworden ist, die Grundsteuervergünstigung wegen verspäteter
Geltendmachung nicht für den ganzen Vergünstigungszeitraum von 10 Jahren, sondern nur für einen Rest der Laufzeit des Vergünstigungszeitraums
gewährt worden oder zu gewähren, so ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94 2. WoBauG noch zusätzlich auf
die Dauer der ausgefallenen Jahre zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 339 BFHE 1957 S. 373 Nr. 63 DAAAB-46326
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