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BFH Urteil v. - I 200/55 S BStBl 1956 III S. 316

Leitsatz

  1. Bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und bereits am im Besitz des Steuerpflichtigen waren, ist für die Veranlagungszeiträume ab die AfA nach dem letzten Einheitswert zu bemessen. Die Vorschrift des § 13 Ziff. 1 Satz 1  EStDV 1949 ist rechtsgültig.

  2. Die Bestimmung des § 13 Ziff. 1 letzter Satz EStDV 1949, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen für die Zeit nach der Währungsumstellung die für 1947 berechnete AfA im Verhältnis 1 RM = 1,00 DM weiter zu gewähren ist, ist keine von den Steuergerichten anzuwendende Rechtsnorm.

  3. Zur Berechnung der AfA bei kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Gebäuden, die nach der Währungsumstellung wieder aufgebaut worden sind.

  4. Zur Frage der einheitlichen Bemessung der AfA, wenn verschiedene Teile eines Gebäudes eine verschieden lange technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 316
BFHE 1957 S. 306 Nr. 63
MAAAB-46174

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