Bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und bereits am im Besitz des Steuerpflichtigen waren,
ist für die Veranlagungszeiträume ab die AfA nach dem letzten Einheitswert zu bemessen. Die Vorschrift des § 13
Ziff. 1 Satz 1
EStDV 1949 ist rechtsgültig.
Die Bestimmung des § 13 Ziff. 1 letzter Satz
EStDV 1949, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen für die Zeit nach der Währungsumstellung die für 1947 berechnete AfA im Verhältnis
1 RM = 1,00 DM weiter zu gewähren ist, ist keine von den Steuergerichten anzuwendende Rechtsnorm.
Zur Berechnung der AfA bei kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Gebäuden, die nach der Währungsumstellung wieder aufgebaut
worden sind.
Zur Frage der einheitlichen Bemessung der AfA, wenn verschiedene Teile eines Gebäudes eine verschieden lange technische oder
wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 316 BFHE 1957 S. 306 Nr. 63 MAAAB-46174
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