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BFH Urteil v. - IV 61/55 U BStBl 1957 III S. 26

Leitsatz

Betreibt ein Landwirt nachhaltig gegen Entgelt für andere Landwirte den Transport von Milch zur Molkerei, so liegt ein Gewerbebetrieb dann nicht vor, wenn die Fuhrleistungen nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung haben (landwirtschaftliche Nebenleistungen). Dies ist in erster Linie nach der Höhe der Umsätze und Einkünfte und deren Verhältnis zu den Umsätzen und Einkünften des landwirtschaftlichen Betriebes zu beurteilen. Der in Abschnitt 13 Absatz 6 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1951 genannte Umfang der Gespannhaltung ist nur als ein Beweiszeichen zu werten.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 26
BFHE 1957 S. 66 Nr. 64
OAAAB-46156

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