Für die Einheitsbewertung besteht der Grundsatz, daß sowohl im Feststellungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren nur
einheitliche Entscheidungen getroffen werden können. Dies muß auch für die Fortschreibung bei Änderung in der Zurechnung eines
Gegenstands gelten.
Ein Bescheid über die Änderung in der Zurechnung eines Gegenstands bindet, wenn er nur gegenüber dem Erwerber des Gegenstands
ergeht, nicht den Veräußerer.
Eigenbesitz kann nicht rückwirkend erworben werden. Das Recht auf die Nutzungen an einem landwirtschaftlichen Betrieb verschafft
für sich allein noch nicht die Stellung eines Eigenbesitzers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 203 BFHE 1957 S. 21 Nr. 63 VAAAB-46025
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