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BFH Urteil v. - I 228/55 U BStBl 1956 III S. 195

Leitsatz

  1. Aufwendungen für auch im Beruf genutzte Kleidung, die nicht zur typischen Berufskleidung gehört, können nur unter besonderen Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden.

  2. Macht ein Stpfl. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die üblicherweise nicht im Betrieb, sondern privat genutzt werden, so hat er darzutun, daß bei ihm die Wirtschaftsgüter ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.

  3. Erledigt ein Stpfl. auf einer Reise, die vorwiegend der Erholung dient, ein Berufsgeschäft, so sind nur die durch das Berufsgeschäft entstehenden Mehrkosten Betriebsausgaben.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 195
BFHE 1957 S. 3 Nr. 63
WAAAB-46016

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