Die Gemeinden haben im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren außer der Vertretung im Steuerausschuß (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung) die Mitwirkungsbefugnisse der §§ 36 Abs. 2 bis 4 und 100 Abs. 3
AO. Ein Rechtsmittel gegen Gewerbesteuermeßscheide steht ihnen nicht zu; eine Rechtsmittelbefugnis kann insoweit auch nicht
aus
Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet werden. Dies gilt auch für Lohnsummensteuermeßbescheide nach
§ 27 GewStG.
Das Finanzamt hat, wenn die formellen Voraussetzungen des
§ 27 GewStG erfüllt sind, dem dort vorgesehenen Antrag durch Erlaß eines förmlichen Lohnsummensteuermeßbescheids zu entsprechen.
Der Gemeinde steht gegen die Ablehnung eines von ihr nach
§ 27 GewStG gestellten Antrags auf Festsetzung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme die Beschwerde nach
§ 237 AO zu.
Eine Zerlegung des Steuermeßbetrags im Falle des Vorhandenseins von Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden
scheidet bei der Lohnsummensteuer aus, da sich diese nach den Lohnsummen in den einzelnen Betriebsstätten bemißt. Insoweit
ist deshalb auch kein Raum für das für die Zerlegung von Steuerbeträgen oder Steuermeßbeträgen in der
AO (§§ 382 u. f.) besonders vorgesehene Zerlegungsverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 44 BFHE 1956 S. 115 Nr. 62 AAAAB-45945
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