Die Eintragung steuerfreier Beträge auf den Lohnsteuerkarten ist eine Vergünstigung (Bewilligung) im Sinne des
§ 96 AO, die nur unter den Voraussetzungen des
§ 96 Abs. 2 AO rückwirkend widerrufen werden kann.
Wird ein Stpfl., der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gehabt hat, gemäß
§ 46 Abs. 1 EStG veranlagt, so sind das Finanzamt und der Stpfl. an die im vorangegangenen Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidungen
weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden.
Beantragt ein Stpfl. beim Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher
Belastungen, so kann das Finanzamt den für das Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden Betrag an Werbungskosten, Sonderausgaben
und außergewöhnlichen Belastungen feststellen. Die Entscheidungen im Eintragungsverfahren binden insoweit das Finanzamt nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 213 BFHE 1956 S. 39 Nr. 61 UAAAB-45921
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