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BFH Urteil v. - IV 19/55 U BStBl 1955 III S. 205

Leitsatz

  1. Angehörige freier Berufe können einen Personenkraftwagen unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand des Betriebsvermögens machen, auch wenn der Kraftwagen im Jahr der Anschaffung nicht mindestens zu 50 v. H. betrieblich genutzt wird. Der der Verwaltungsanweisung in Abschnitt 120 a Abs. 5 EStR 1950 (Abs. 4 EStR 1951) zugrunde liegenden gegenteiligen Auffassung tritt der Senat nicht bei.

  2. Wird der Kraftwagen auch privat genutzt, so bleibt für die Berechnung der Entnahme, die in der privaten Nutzung liegt, die Sonderabschreibung außer Betracht in den einzelnen Jahren der Nutzung ist der anteilige Absetzungsbetrag nach der tatsächlichen Nutzung in diesen Jahren zu berechnen.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 205
BFHE 1956 S. 18 Nr. 61
FAAAB-45913

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