Angehörige freier Berufe können einen Personenkraftwagen unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand des Betriebsvermögens
machen, auch wenn der Kraftwagen im Jahr der Anschaffung nicht mindestens zu 50 v. H. betrieblich genutzt wird. Der der Verwaltungsanweisung
in Abschnitt 120 a Abs. 5 EStR 1950 (Abs. 4 EStR 1951) zugrunde liegenden gegenteiligen Auffassung tritt der Senat nicht bei.
Wird der Kraftwagen auch privat genutzt, so bleibt für die Berechnung der Entnahme, die in der privaten Nutzung liegt, die
Sonderabschreibung außer Betracht in den einzelnen Jahren der Nutzung ist der anteilige Absetzungsbetrag nach der tatsächlichen
Nutzung in diesen Jahren zu berechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 205 BFHE 1956 S. 18 Nr. 61 FAAAB-45913
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