Ein Unternehmer, der Einzelhandel betreibt und unter Fortführung des Einzelhandelsgeschäfts zum Großhandel übergeht, kann
auch dann, wenn der Großhandel völlig getrennt von dem Einzelhandelsgeschäft geführt wird, für das Übergangsjahr den ermäßigten
Steuersatz nach
§ 7 Abs. 3 UStG 1934 nur in Anspruch nehmen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr seine Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75
v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben. Die Aufnahme des getrennt vom Einzelhandelsgeschäft geführten Großhandels ist umsatzsteuerrechtlich
auch vom Standpunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus gesehen keine Neugründung eines Unternehmens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 275 BFHE 1954 S. 724 Nr. 57 SAAAB-45806
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