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BFH Urteil v. - II 235/53 S BStBl 1955 III S. 216

Leitsatz

  1. Es besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für die Finanzverwaltungsbehörden der Länder, bei Ermessensentscheidungen die Beteiligten über den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG zu belehren.

  2. Für Verwaltungsbeschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektionen und der Ministerien, gegen die der erweiterte Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG gegeben ist, beginnt die Rechtsmittelfrist nur dann zu laufen, wenn sie mit Rechtsmittelbelehrung versehen sind.

  3. Der Rechtsatz zu 2. gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen, die im Dienstaufsichtswege ergehen.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 216
BFHE 1955 S. 68 Nr. 60
HAAAB-45798

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