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BFH Urteil v. - IV 622/53 U BStBl 1955 III S. 26

Leitsatz

  1. Ist das Einfamilienhaus erst innerhalb des Kalenderjahres bezugsfertig geworden, so kommt für die Ermittlung des Nutzungswerts nur der Teil des Grundbetrags in Betracht, der auf die vollen Kalendermonate entfällt, während deren das Einfamilienhaus bezugsfertig war.

  2. Bauzinsen, die auf Zeiträume vor der Bezugsfertigkeit entfallen, sind in voller Höhe Werbungskosten. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann die Zinsen gezahlt worden sind, sondern für welche Kalendermonate.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 26
BFHE 1955 S. 67 Nr. 60
QAAAB-45782

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