Baukostenzuschüsse (verlorene Zuschüsse) für den Wiederaufbau eines Hotels, die von einem Unternehmer deshalb gegeben werden,
weil ihm bei der Unterbringung von Angestellten oder Geschäftsfreunden, bei der Abhaltung von Konferenzen und dergl. eine
Vorzugsbehandlung zugesichert wird, sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die Baukostenzuschüsse stellen beim Unternehmer (Geber) aktivierungspflichtigen Aufwand dar.
Die Grundsätze der Ziff. 1 und 2 sind auch dort anzuwenden, wo das Hotel einem privaten Verein (Klub) gehört und die Inhaber
der Unternehmen, die die Zuschüsse geben, gleichzeitig Mitglieder dieses Vereins sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 224 BFHE 1954 S. 583 Nr. 57 HAAAB-45571
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