Weder die Entgegennahme der Vermögensanzeige und Selbstberechnung der Soforthilfeabgabe noch die Sollstellung des selbstberechneten
Betrags und die Annahme von Zahlungen können als Willenskundgebung des Finanzamts im Sinne des
§ 212 AO (formloser Abgabebescheid) angesehen werden. Die Selbstberechnung kann daher, solange nicht ein förmlicher Abgabebescheid
nach § 20 SHG erteilt ist, auch durch den Abgabepflichtigen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ohne besondere Einschränkungen
berichtigt werden.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom , RStBl. 1942 S. 1081) und des Obersten
Finanzgerichtshofs (Urteil vom , StuW 1949 Nr. 48) an, daß bei einer Betriebsaufspaltung die von dem bisherigen
Betriebsinhaber an eine zur Fortführung des Betriebs gegründete Kapitalgesellschaft vermieteten oder verpachteten Gegenstände
des Anlagevermögens auch weiterhin Betriebsvermögen des bisherigen Unternehmers bleiben, wenn er an der Kapitalgesellschaft
maßgebend beteiligt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 91 BFHE 1954 S. 473 Nr. 58 IAAAB-45549
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