Zur Bildung einer Pensionsrückstellung für einen Angestellten ist nicht das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages erforderlich.
Es genügt eine sittliche Verpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen zu können glaubt.
Die Höhe der Rückstellung muß im Wege der Schätzung ermittelt werden. Es gelten hier gleichartige Grundsätze wie sie die
Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 1/47 U vom , Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der
Finanzen 1947 S. 165, Steuerrechtskartei, KörpStG § 6 Satz 1 Allg. Rechtsspruch 6c, für die bilanzmäßige Behandlung der
Pensionen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger ausgesprochen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1954 III Seite 222 BFHE 1955 S. 35 Nr. 59 EAAAB-45520
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