Schadenersatz, den ein Forstwirt infolge eines auf höherer Gewalt beruhenden Ereignisses erhält, fällt unter
§ 34 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Kosten der Wiederaufforstung, die nach einer Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) entstehen, sind von
den Einnahmen aus Kalamitätsnutzung abzuziehen. Der entgegenstehenden Auffassung im Urteil des Reichsfinanzhofs VI 136/43
vom und im Abschnitt 220 Abs. 4 EStR 1950 tritt der Senat nicht bei.
Bei aussetzenden Forstbetrieben sind die Kosten der Wiederaufforstung durch den Betriebsausgaben-Pauschsatz gemäß
§ 52 EStDV abgegolten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 141 BFHE 1955 S. 52 Nr. 59 NAAAB-45517
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